KOSTEN

Gerichtskosten

Die von den Gerichten für die Durchführung eines Ehenichtigkeitsverfahrens erhobenen Gebühren betragen:
EUR 200,– für ein Verfahren in 1. Instanz und
EUR 100,– für ein Verfahren in 2. Instanz, sowie
EUR   50,– für ein Urkundenverfahren gemäß can. 1686 CIC.
Hinzu können Auslagen für Zeugen, Gutachter oder Übersetzer kommen.

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten werden zwischen der Partei und ihrem Anwalt frei vereinbart. Als Anhaltspunkt hierfür kann die in der Diözese Speyer zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzte Ordnung für Anwaltsgebühren herangezogen werden, der die Empfehlungen der Offizialat Limburg und Mainz entsprechen, durch die zugleich festgelegt wird, welche Anwaltskosten das Gericht übernimmt, falls unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt wird.

Diese Ordnung sieht folgende Gebühren vor:

Beratungbis 150 EUR
Beratung mit Erstellung der Klageschriftbis 250 EUR
Erhebung des Beweisangebotesbis 150 EUR
Teilnahme an einer Vernehmungbis 100 EUR zuzüglich Fahrtkosten
Defensiobis 250 EUR
jede Erwiderung auf eine Stellungnahme der Gegenpartei oder des Ehebandverteidigersbis 100 EUR
Einreichung der Berufung mit Begründungbis 150 EUR

zuzüglich der anfallenden Ausgaben wie Porto, Telefongebühren und Kopien.

Wenn Sie einen Anwalt für ein Verfahren vor einem kirchlichen Gericht der katholischen Kirche benötigen und glauben, diese Kosten nicht aufbringen zu können, wenden Sie sich dennoch an mich. Ich werde mit Ihnen gemeinsam nach Wegen und Möglichkeiten suchen, die eine Durchsetzung Ihrer Rechte für Sie finanziell tragbar machen.